Das Gericht muss ärztliche Feststellungen dazu treffen, welche Aufklärung dem Patienten vor dem streitgegenständlichen Eingriff hätte zu teil werden müssen.
Erst anschließend ist der Einwand der Beklagtenseite, es gäbe eine hypothetische Einwilligung, relevant.
Unser Lesetipp zu BGB §§ 280, 630h, 630d, 823: BGH, Urt. vom 21.05.2019 - VI ZR 119/18:
1. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum erforderlichen Inhalt der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Aufklärung).
2. Zur mutmaßlichen Einwilligung.
"Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung (BGH v. 5.2.1991 – VI ZR 108/90, VersR 1991, 547 = juris Rz. 8 f. m.w.N.). Den Inhalt dieser Aufklärung hat das Berufungsgericht unrichtig bestimmt, weil es rechtsfehlerhaft nicht von der Sachlage vor der streitgegenständlichen Operation ausgegangen ist. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Aufklärung der Kl. vor dem streitgegenständlichen Eingriff hätte zu teil werden müssen (§ 630e Abs. 1 und 2 BGB)."
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